Für einen Text braucht man Ideen. Das ist klar. Dennoch muss im Vorfeld abgeklärt werden, ob es berechtigtes, öffentliches Informationsinteresse an einem Thema bestehen. Außerdem muss es für die Zielgruppe relevant sein. Ein Text muss sachlich und das Geschehen korrekt abbilden. 

Grenzen bei der Recherche

Nicht jede Geschichte schafft es in die Zeitung Ein Grund dafür ist die Recherche und ihre Grenzen.

Die betroffenen Personen müsse alle zu Wort kommen und auch ihre Positionen müssen genannt werden. Ebenfalls sind Ursachen und Folgen für das Unternehmen/Person zu nennen, wenn das Thema konfrontativ und von hohem öffentlichen Informationsinteresse ist. 

Grundlegend sind sämtliche Landesbehörden wie Kommunal- und Landesverwaltungen zu einer Auskunft verpflichtet. Aber: Sie müssen einem nicht sofort antworten. Stattdessen ist es in der Praxis so, dass man sich gedulden muss und erst später die Auskunft erhält. Das machen die Institutionen jedoch nicht, um den recherchierenden Journalisten zu ärgern, sondern um eine einheitliche Außendarstellung zu gewährleisten. So steht jedem Medienvertreter der selbe Zugang zu Informationen zu, wie einem Kollegen. 

Behörden müssen vollständig Auskunft erteilen

Die Auskunft muss entsprechen vollständig sein und den Sachverhalt eindeutig sowie zutreffend darstellen. Doc h nicht jede Behörde antwortet sofort. Hier empfiehlt es sich, ausdauernd zu sein und freundlich nach zu fragen. Doch Journalisten wird oftmals nachgesagt, dass sie denken, ihr Medium sei besonders wichtig und die Anfrage sei unverzüglich zu beantworten. Vor dieser Arroganz sollte man sich als Auskunftssuchender distanzieren. Denn dieses Verhalten zieht es in der Regel mit sich, dass die Auskunft entweder zu Spät oder gar nicht beantwortet wird. 

So sollte man als recherchierender Journalist auch dem Gegenüber dringend den Sinn und Zweck der Anfrage sowie die gewünschte Darstellungsform beschreiben. So kann der Pressesprecher das Anliegen gut einschätzen und priorisieren. 

Trotzdem kann es sein, dass die Auskunft verweigert wird. Dabei gibt es drei Stufen, die unterschieden werden müssen. 

Bei der Recherche trifft man auf Dinge, die geheim bleiben müssen

Zum einen geht es um gewisse Geheimhaltungsvorschriften für Beamte, die zur Verschwiegenheit verpflichten. Das bedeutet, man kann nicht einfach bei einem Politiker oder ähnlichem nachfragen und denken, dass einem sämtliche Geheimnisse oder Interna aus den Sitzungen erzählt werden. Auch wenn diese Dinge unter Umständen spannend sind, so gehen die die Öffentlichkeit nichts an. Auch wenn das eine oder andere Detail mal durchsickert, so gehen Gespräche, wie Politiker zu einer Entscheidung kommen, nichts an.

Auch bei einem sogenannten „schwebenden Verfahren“ bekommt man keine Auskunft. Denn hier geht es darum, Verfahren nicht „zu vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährdet“ werden. Gemeint ist damit ein gerichtliches Verfahren oder Polizeiermittlungen, bei der ein Verfahren angestrebt wird. Der Beschuldigte soll entsprechend keine Informationen aus den Medien zu erhalten und eventuelle Beweismittel verschwinden lassen zu können. 

Unzumutbare Gründe für die Informationserteilung

Informationen können in diesem Zusammenhang unzumutbar sein, wenn die Beschaffung der Informationen für die Behörde einen hohen Aufwand bildet. Außerdem kann in diesem Zug auch die Auskunft verweigert werden, wenn die mögliche Auskunft missbraucht werden kann. Dieses sollte jedoch nur in Ausnahmefällen stattfinden. 

Möchte ein recherchierender Journalist wissen, welche Handlungen eine Behörde selbst ausgeführt werden, so ist diese zu erteilen. Würde diese Stellungnahme verweigert werden, wenn es beispielsweise um die Erstellung von Filmmaterial für TV-Sender und deren Nutzung geht, angefragt wird, ist diese Auskunftsverweigerung unzulässig. 

Der dritte Punkt ist ein „überwiegend öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse, was verletzt wird“. In Deutschland wird das Privatleben einer Person sehr geschützt. Insofern muss ab gewägt werden, ob die Information jetzt so wichtig ist, dass die Öffentlichkeit sie erfahren muss. Dazu muss geschaut werden, welche Gründe gegen oder für die Veröffentlichung sprechen. Hier wird berücksichtig, ob ein öffentliches Informationsinteresse vorliegt.  

Wie bereits oben im Text gesagt, ist jeder Pressevertreter gleich zu behandeln. Das ist der dritte Baustein, wenn es um eine behördliche Auskunftsverweigerung geht. 

Akteneinsicht im Zuge der Recherche anfordern

Möchte ein Journalist wissen, welches Grundstück wem gehört, so muss er eine Akteneinsicht anfordern. Diese ist jedoch nicht einfach zu erhalten. Viele Behörden versuchen, diese Informationen zurück zu halten und gehen davon aus, dass sie richtig liegen. Allerdings liegen sie mit dieser Annahme oftmals falsch. Kann der Journalist ein berechtigtes oder überwiegend öffentliches Informationsinteresse nachweisen, so sind diese Auskünfte zu erteilen. Allerdings muss dieses in der Praxis oftmals auf dem juristischen Weg über eine Beschwerde oder Klage machen.

Auch Akten können eingesehen werden. Jedoch darf der Journalist sich diese nicht zuschicken lassen, sondern kann selbst vor Ort sein und sich die Akte ansehen. Im Text selbst darf nur ein Zitat aus beispielsweise der Anklageschrift zitiert werden, wenn Tatbestand verhandelt oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Bei öffentlichen Rats- oder Ausschusssitzungen darf sich ein Journalist auch eine Tonaufnahme ungefragt anfertigen, da diese Informationen nicht zurückgehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass dieses nicht ungefragt angefertigt werden dürfen, wenn Privatpersonen zusammen kommen. 

So oder so ist das Feld der Recherche ein weitläufiges und verlangt einem Journalisten viel ab. Daher gibt es noch sehr viel mehr über dieses Thema geben.