Viele Menschen gehen davon aus, dass Meinungsfreiheit alles darf. Das ist falsch. So wurde bereits vergangene Woche der Begriff definiert und auch die Grenzen beschrieben. Nun geht es um die rechtlichen Konsequenzen.

Meinungsfreiheit und Konsequenzen

Überall seine Meinung sagen? Das ist gerade auf Social Media trend. Doch nicht jede Äußerung kann unter Meinungsfreiheit laufen und hat unter Umständen auch Folgen.

Jeder kennt es. Schnell ist einem im Alltag ein „blöde Kuh“ oder ähnliches rausgerutscht. Das ist zwar eine Beleidigung, aber im großen und ganzen kann dies auch als Meinungsäußerung verstanden werden. In diesem Fall findet jemand, dass das Gegenüber blöd ist und vergleicht sie mit einem Tier, an dessen Intelligenz gezweifelt wird. Diese Aussage ist zulässig. Sie ist im Alltag verwurzelt. Allerdings sollte man das keinem Polizisten an den Kopf werfen, denn sonst riskiert man eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung. 

Auch im Alltag ist es oftmals nicht besser. Inzwischen ist der Großteil der Deutschen auf Social Media unterwegs und dort hat man da tolle Diskussionen. Leider wird man auch oftmals angegangen und muss sich einiges gefallen lassen. Hier kann man sich wehren. Wie Verleumdung, üble Nachrede, Schmähkritik und Beleidigung definiert werden, ist bereits in einem anderem Blogbeitrag geschildert worden. 

Meinungsfreiheit hat Grenzen

Hier in diesem Beitrag geht es um die Folgen dieser Handlungen. Auch als Journalist darf man nicht alles – das Gleiche gilt für jeden anderen Menschen. Ein Journalist muss seine Quellen, wenn jemand sich angegriffen fühlt, beweisen. Es gilt hier das Prinzip der Beweislastumkehr. Das Selbe gilt, wenn man unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt, die nachweislich falsch sind. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, diese zu widerlegen. 

Im Falle eines Journalisten, wenn dieser eine Behauptung aufstellt, die nachweislich trotz ausführlicher Recherche falsch ist, gibt es mehrere Möglichkeiten, um zu seinem Recht zu kommen. Hier kann eine Gegendarstellung verlangt werden. Diese muss von dem Betroffenen eingefordert werden. Doch nicht jede Äußerung ist einer Gegendarstellung würdig!

  1. Es muss ein berechtigtes, öffentliches Informationsinteresse an dem Beitrag bestehen – keine Gossipverbreitung.
  2. Der Beitrag trägt zur Unterrichtung, Belehrung und Meinungsbildung der Öffentlichkeit handeln (frei sein von reißerischer Aufmachung, Übertreibungen und Verzerrungen des dargestellten Sachverhalts) bei.
  3. Der Beitrag muss sorgfältig recherchiert werden und der Betroffene muss zu Wort kommen. Bei der Recherche sind alle zugänglichen Quellen zu nennen – auch wenn sich jemand nicht äußern will, ist dies zu bemerken. Ebenfalls müssen Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Behauptungen sprechen, ebenfalls genannt werden.  
  4. Es dürfen keine Gerüchte wiedergegeben werden. Alle Aussagen sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. 

Strafverfolgung nur auf Antrag

Trifft mindestens eine dieser Aussagen nicht zu, so hat dies Konsequenzen. Diese Ehrverletzungen sind jedoch sogenannte Antragsdelikte. Sie werden, wie der Name schon sagt, nur verfolgt, wenn jemand einen Strafantrag stellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt also nur von sich aus, wenn jemand Anzeige erstattet hat. Dabei muss einiges geprüft werden.

  1. Beleidigungen von Opfern einer Gewalt- und Willkürherrschaft werden auch ohne Antrag verfolgt, wenn sie öffentlich begangen sind und der Verletzte der Strafverfolgung nicht widersprochen hat.
  2. Ist die Beleidigung öffentlich begangen worden, kann der Täter außerdem zur Veröffentlichung der Verurteilung in einem Medium verurteilt werden (z.B. Richtigstellung in Zeitung).
  3. Bei wechselseitigen Beleidigungen kann der Richter einen oder beide Beteiligte für straffrei erklären.
  4. Geld- und Freiheitsstrafen bis zu 2 bzw. 5 Jahren

Ob es das einem wert ist, wage ich zu bezweifeln. Denn letztendlich sollte jeder für sich selbst entscheiden, ob man das selbe über sich lesen möchte, was man gerade über jemand anderen geschrieben hat. Nicht jeder kennt die rechtliche Grundlage und man muss im Zweifelsfall immer damit rechnen, dass die geschädigte Person sich entsprechend zur Wehr setzt. Das gilt sowohl für Berichterstattung als auch für die Äußerungen auf Social Media. Denn auch Facebook und Co sind keine rechtsfreien Räume.