Artikel 13, Kennzeichnungspflicht und die DSGVO sind die Neuerungen im Internet, die für Unruhe sorgen. Doch diese Unruhe ist unbegründet.
Achtung, hier in diesem Post gebe ich KEINE Rechtsberatung! Es handelt sich um meine persönliche Einschätzung von Sachverhalten und Definitionen.
Dass sich Politiker immer neue Sachen einfallen lassen, um den Datenschutz voranzutreiben, merkt man seit dem Datenskandal von Facebook. Der Gigant sammelt nun mal alle Daten, damit muss man leben, wenn man sich in ein Soziales Netzwerk begibt und auch noch Vieles kommentiert und liked. Punkt. Da gibt es nichts dran zu rütteln.
DSGVO – alles halb so wild?
Den Anfang hat die DSGVO gemacht. Ende Mai ist sie in Kraft getreten, weil die Bundesregierung gepennt hat, sich mit diesem Thema zu befassen. Stattdessen hat die Regierung den Bundesländern aufgetragen, sich mit damit zu befassen. So kommt es, dass das in jedem Bundesland anders gehandhabt wird. Doch bisher ist nicht viel passiert und alles läuft weiter, wie bisher. Manche Vereine haben deswegen Panik geschoben und ihre Seiten komplett überarbeitet. Auch Unternehmen und Veranstalter sind verunsichert gewesen, was denn nun greift. Die von der EU verordnete DSGVO oder das Deutsche Recht? Hier gilt ganz klar das Europäische Recht, da Deutschland Teil der EU ist. Doch beschäftigt man sich genauer mit dem Datenschutz der EU und von Deutschland, so wird man feststellen, dass es viele Parallelen gibt. Beides ist sich also nicht so ungleich, wie es erst scheint. Nur die DSGVO ist eben sehr schwammig formuliert, damit man es selbst noch an den in dem Land geltenden Datenschutz angleichen kann.
Datenerhebung ist überall
Seit Ende Mai ist nun alles Datenerhebung. Sei es ein Foto oder Film oder eben ein Text. Das hat viele Veranstalter verunsichert. Nun ist an vielen Eingängen in der Regel ein Aushang zu finden, dass Fotos und Filmaufnahmen gemacht werden. Oftmals ist dieser Hinweis auch auf Eintrittskarten zu finden. Doch wenn jemand das nicht will, was dann? Zum Glück ist vielen Besuchern das egal. Denn sonst hätte der Veranstalter ein Problem. Man ist sich bewusst, dass wenn man zu einer Veranstaltung geht, Bilder gemacht werden. Es ist auch für den Veranstalter nicht zu gewährleisten, dass eine einzelne Person, die nicht fotografiert oder gefilmt werden möchte, diese auch nicht abgelichtet wird.
Problematisch wird es, wenn Filmaufnahmen oder Fotos öffentlich von Privatpersonen in Sozialen Netzwerken wie Facebook und Co öffentlich geteilt werden. Dann muss das Foto gelöscht werden. Punkt. Hier greift das Recht am eigenen Bild. Das hat es schon vor der DSGVO gegeben.
Blogger und die DSGVO
Ausgenommen ist die journalistische Berichterstattung. Zum Glück, denn sonst hätte ein ganzer Berufszweig ein riesen Problem und es würde keine Nachrichten mehr geben. Das gilt allerdings NICHT für Blogger!
Blogger sind Personen ohne vom Presserat genehmigten Presseausweis eines anerkannten Verbandes. Sie betreiben zwar Öffentlichkeitsarbeit durch Social Media und leben auch davon, aber sie sind keine Journalisten und haben somit keinen Freifahrtschein! Allerdings gibt es hier auch Schlupflöcher. Berichtet ein Blogger in einer von ihm gestellten Darstellungsform über eine Veranstaltung, so ist es vom Veranstalter entschieden. Er darf also Fotos und Videos von Events machen. Denn der Besucher wird darauf hingewiesen, dass es Fotos und Videos davon geben wird.
Alles ist WERBUNG
Auch neu ist seit der DSGVO eine Kennzeichnungspflicht. Bedeutet, dass, sobald ein Produkt oder ähnliches genannt / abgebildet wird, es sich, egal, ob selbst gekauft, oder eben nicht, Werbung ist. Auch wenn man in dem Post auf eine andere Seite hinweist, ist es Werbung für die Person. Ob es sinnvoll ist, oder nicht, kann jeder für sich selbst entscheiden. Es geht letztendlich darum, dass der Nutzer nun transparent erkennen soll, dass der Ersteller des Postings Produkte platziert. Egal, ob er nun Geld dafür bekommt, oder nicht. Daher ist es sinnvoll, lieber einmal zu viel zu kennzeichnen, als zu wenig. Es gibt zu viele Anwälte, die darauf aus sind, ordentlich Kohle zu verdienen wegen eines nicht als Werbung gekennzeichneten Postings. Dazu MUSS der Urheber genannt werden!
Schutz des Urheberrechts – Artikel 13
Seit einiger Zeit kommen häufig Panik-Postings von Youtubern und Instagrammern, die davon ausgehen, dass ihre Kanäle Anfang 2019 gelöscht werden. Doch das wird nur sehr selten der Fall sein. Denn zum einen können die Plattformen das gar nicht kontrollieren und zum anderen werden sie es wohl auf den Nutzer abwälzen. Zum anderen löscht gerade Youtube immer wider Kanäle, die gegen deren Nutzungsbestimmungen verstoßen. Da sollte man ab und zu einfach mal reinschauen, um sich darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen man einen Kanal betreiben kann.
Grundlegend schützt Artikel 13 das Urheberrecht und nimmt Plattformen wie Youtube und Instagram in die Pflicht, dieses auch zu kontrollieren. Aber auch dieser Artikel ist im deutschen Gesetz bereits verankert.
Wer ist Urheber? Ganz einfach gesagt, der Jenige, der das Werk erstellt. Ein Urheber kann Werke zur Verfügung stellen oder dafür bezahlt werden. Der Urheber kann einem Nutzer ein Nutzungsrecht einräumen und dieses auch einschränken. Er ist also selbst dafür verantwortlich, wer was teilen, kommentieren und liken darf. Es kommt eben auf die Einstellungen im Profil an.
Fazit:
Wer sich also genau damit beschäftigt, sollte feststellen, dass alles halb so wild ist. Vieles ist im Medienrecht schon vorhanden und wird nun auch endlich einmal publik gemacht. Oder es wird durchgegriffen, was bei Bilderklau etc. zwingend nötig ist. Daher ist jeder für seinen Inhalt und dessen Kennzeichnung selbst verantwortlich.